Allgemeine Geschäftsbedingungen private pflege

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Download)

private pflege

Mag. Werner Retzl GnbR

 

 

1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten von private pflege mit Sitz in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 19/11/68 – und des Vertragspartners
(= Auftraggeber), im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen aus der Vermittlung von Pflegepersonal.

2. 24-Stunden-Betreuung
Gegenstand dieses Bereiches ist die Vermittlung von selbstständigen Betreuungspersonen an einen Privathaushalt. Die Vermittlung einer Betreuungsperson erfolgt seitens private pflege nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Vertragsmuster

Ein Vertragsmuster zwischen AuftraggeberIn und selbstständiger Betreuungsperson stellt private pflege zur Verfügung, für dessen Inhalt keinerlei Haftung übernommen wird.

Der/Die AuftraggeberIn erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er/sie selbst die Turnuszeiten und die Arbeitszeiten (inkl. Ruhezeiten) direkt mit der Betreuungsperson vereinbart.

4. Vertragsbeginn – Kündigung
Mit dem Tag der Unterfertigung tritt der Vertrag in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (Datum des Poststempels ist entscheidend) zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen auch nur eines der nachstehenden Gründe schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes aufgelöst werden:

  • bei tätlichen Angriffen der zu betreuenden Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Personen gegen die Betreuungsperson;
  • bei Verletzung der Intimsphäre bzw. Privatsphäre der Betreuungsperson durch die zu betreuende Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugsperson oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Person:
  • wenn Umstände eintreten, durch die die Betreuungsperson im Zuge ihrer Leistungserbringung sich gesundheitlich oder in sonstiger Weise gefährden würde;
  • wenn der/die AuftraggeberIn oder die zu betreuende Person von der Betreuungsperson Leistungen verlangt, zu deren Erbringung die Betreuungsperson nicht berechtigt ist;
  • wenn die zu betreuende Person bei Bedarf an medizinischen oder pflegerischen Leistungen deren Inanspruchnahme trotz schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Folgen verweigert oder nicht veranlasst;
  • Diebstahl, Veruntreuung oder sonstige Vermögensdelikte der Betreuungsperson gegen die/den AuftraggeberIn oder die zu betreuende Person;
  • mutwillige Sachbeschädigung der Betreuungsperson im Haushalt der zu betreuenden Person oder der/des AuftraggebersIn.

5. Entgelt
Für die in Punkt 6 und 7 dieses Vertrages genannten Leistungen einschließlich der Vermittlung von zwei Betreuungspersonen, die sich im Turnus abwechseln, wird ein pauschales Entgelt inkl. Ust. vereinbart. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung auf das Konto des Auftragnehmers, lautend auf „private pflege“, zur Bezahlung zu bringen, widrigenfalls ist private pflege zur Leistungsverweigerung berechtigt.

6. Auswahl der Betreuungskraft
private pflege (Auftragnehmer) sucht unter Berücksichtigung der Anforderungen laut Bedarfsanalyse eine geeignete selbstständige Betreuungsperson aus und weist diese der/dem AuftraggeberIn zu.
Der/die AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Leistung der Personenbetreuung von einer oder mehreren verschiedenen Betreuungspersonen erbracht werden kann. Weiters erklärt er/sie sich ausdrücklich damit einverstanden, nicht auf eine bestimmte Betreuungsperson Anspruch zu haben.
Der/Die AuftraggeberIn hat innerhalb einer Woche ab Aufnahme der Tätigkeit der Betreuungsperson das Recht, Einwände gegen die Betreuungsperson zu erheben und diese schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. In der Folge wird ein/e neue/r geeignete/r ErsatzbetreuerIn ausgewählt und neuerlich zugewiesen. Ein weiteres Widerspruchsrecht besteht seitens der/des AuftraggebersIn nicht.
private pflege (Auftragnehmer) ist verpflichtet, noch vor der Unterfertigung dieses Vertrages:

  • ein Erstgespräch durchzuführen
  • die/den AuftraggeberIn umfassend über die Rahmenbestimmungen der 24-Stunden-Personenbetreuung, gesetzliche Grundlagen, mögliche Förderungen und Kosten aufzuklären.

7. Qualitätssicherung
private pflege ist verpflichtet, durch den Einsatz von diplomierten Fachkräften regelmäßige Kontrollen, welche mindestens alle fünf Wochen ab der Einführung der ersten Betreuungskraft in den Haushalt der zu betreuenden Person zu erfolgen hat, durchzuführen. Über diese Kontrolle müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt werden und mit der zu betreuenden Person bzw. deren gesetzliche/n VertreterIn besprochen werden. Sind Veränderungen notwendig, müssen diese im Einvernehmen gesetzt werden.

8. Haftung
private pflege übernimmt keinerlei Haftungen für das Verhalten (z.B. Pflegefehler, Sachschäden…) der Betreuungskraft. Der/die AuftraggeberIn nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Betreuungskraft die Leistungen als selbständige UnternehmerIn erbringt und das Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994 ausübt.
private pflege übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung einer Betreuungskraft innerhalb einer bestimmten Frist.

9. Sonstiges
Zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten sind die Vertragsparteien verpflichtet.
Der/die AuftraggeberIn erklärt sich ausdrücklich bereit, dass die angegebenen Daten zum Zwecke der Gewährleistung einer guten Betreuung durch private pflege übermittelt werden dürfen.
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von dem vereinbarten Schrifterfordernis.
Eine teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird sie durch eine gültige und wirksame Vereinbarung ersetzt, die am ehesten dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartner entspricht.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist Wels. Es gilt österreichisches Recht.

Stand 01.10.2010